Bilder vom Ex-Partner müssen runter vom Rechner | Crazyslip

Bilder vom Ex-Partner müssen runter vom Rechner

In der aktuellen Ausgabe des Nachrichtenmagazins Der Spiegel wird eine Frage diskutiert, die immer mehr Menschen betrifft. Anlässlich eines Gerichtsverfahrens wurde festgelegt, dass digitale Sex-Fotos von einem früheren Partner nach dem Beziehungsende auf Anfrage des oder der Abgebildeten gelöscht werden müssen. Im besagten Fall hatte ein Mann Bilder von seiner Ex-Freundin in einem kurzen Zeitabstand zum Sexualakt gemacht. Nachdem Schluss war, verlangte die Frau, dass ihr früherer Partner die Bilder löschen sollte, doch dieser weigerte sich.

Die Frau klagte und bekam von einem Koblenzer Gericht Recht zugesprochen. Die Begründung: Bilder die vor, während oder unmittelbar nach dem Sex gemacht werden seien aufgrund der zunehmenden Digitalisierung des Lebens besonders zu schützen, da der Missbrauch eine reelle Gefahr darstelle. Demnach seien Handlungen, die in der analogen Welt unbedenklich sind, in der virtuellen Welt mitunter als gefährlich einzustufen. Dritte, also Personen die in der echten Welt wahrscheinlich nie Zugang zu privaten Bildern hätten, könnten per Internet, speziell über soziale Netzwerke wie z.B. Facebook, in den Besitz von solchen Bildern gelangen, so der zuständige Richter.

Daher müsse man dem Wunsch eines Ex-Partners nach Löschung von sexuell aufgeladenen Fotos aus einer vergangenen Beziehung Folge leisten. Als besondere Gefahrenquelle sind auch Hacker zu sehen. Im ungünstigen Fall kann aber auch der Verflossene selbst Unfug mit empfindlichen Bildern des oder der Ex betreiben. Wie in besagtem Präzedenzfall. Hier hatte der Mann nämlich dem neuen Partner seiner Ex per Email Nacktfotos von ihr zugespielt und damit negativ auf das neue Verhältnis eingewirkt.
Wer dennoch nicht von den alten Bildern des einstigen Bettgenossen lassen kann, muss sie sich ausdrucken. Der die Löschung von Digitalfotos sanktionierende Richterspruch erstreckt sich nämlich nicht auf sogenannte „verkörperte“ Fotografien.

  

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